Abrechnung von Cannabisarzneimitteln
Taxierung von Cannabisarzneimitteln
Die Hilfstaxe ist eine vertragliche Regelung in Deutschland, die die Preise für apothekenübliche Zubereitungen und Abgaben von Arzneimitteln durch Apotheken regelt. Sie wird zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und den gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Preisberechnung von Rezepturen.
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) § 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind:
- ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
- ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
- ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen, sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
Für die Preise von Verpackungen und Hilfsstoffen gelten die Regelungen in Anlage 1 bzw. Anlage 2 der Hilfstaxe. Falls dort kein Preis festgelegt ist, muss der günstigste Apothekeneinkaufspreis zugrunde gelegt werden. Die Apotheke ist verpflichtet, den tatsächlichen AEK auf Nachfrage der Krankenkasse nachzuweisen.
Die Auswahl der Packungen und Packungsgrößen sollte wirtschaftlich und entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke erfolgen.
Zusätzlich werden folgende Zuschläge für Zubereitungen berechnet:
- Ein prozentualer Aufschlag von 90 % für die erforderlichen Hilfsstoffe und Verpackungen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
- Ein Rezepturzuschlag gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Abs. 3 AMPreisV.
- Ein Festzuschlag von 8,35 € gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 3 AMPreisV.
- Bei der Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand wird für die Verpackung ein prozentualer Aufschlag von 100 % gemäß § 4 Abs. 1 AMPreisV berechnet.
- Umsatzsteuer ist nicht enthalten.