Das Rezept

Verordnung von getrockneten Blüten oder Extrakten

  • In standardisierter Qualität sind Cannabisblüten und -Extrakte verschreibungs- und erstattungsfähig.
  • Können von Ärztinnen und Ärzten jeder Fachrichtung (ausgenommen Tier- und Zahnärzt:innen) verschrieben werden.
  • Die Verordnung erfolgt auf einem regulären (E-)Rezept:
    • Bis zu 4 E-Rezepte gleichzeitig ausstellbar, die nacheinander eingelöst werden können.
    • Papierrezept weiterhin für Selbstzahler:innen und bei technischen Problemen einsetzbar.
  • Fallen seit dem 01.04.2024 nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz.
  • Pro Rezept darf nur ein Arzneimittel verordnet werden, da es sich um Rezepturarzneimittel handelt.

Verordnet auf:

  • Muster 16: Rosa Rezept: Gültigkeit 28 Tage
  • Privatrezept: Blaues Rezept: Gültigkeit 90 Tage
Angaben auf dem (E-)Rezept (nach §§ 2 und 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV))
  • Angaben des verschreibenden Arztes / der verschreibenden Ärztin:
    • Name, Vorname, Berufsbezeichnung
    • Anschrift und Telefonnummer der Praxis oder Klinik
  • Ausstellungsdatum oder Datum der qualifizierten elektronischen Signatur
  • Daten des Patienten / der Patientin:
    • Name und Geburtsdatum
  • Arzneimittelangaben:
    • Bezeichnung und Wirkstärke
    • Bei Cannabisblüten oder -extrakten: Angabe der genauen Sorte (inkl. PZN zur eindeutigen Zuordnung)
    • Falls erforderlich: NRF-Herstellungsvorschrift oder genaue Zusammensetzung nach Art und Menge
  • Darreichungsform
  • Menge des verordneten Arzneimittels:
    • Angabe in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Einheiten
Hinweis zur Substitution: Der Austausch komplex zusammengesetzter Cannabinoid-Arzneimittel wie Cannabisblüten oder -extrakten ist gemäß der „Guten Substitutionspraxis (GSP)“ für pflanzliche Arzneimittel nicht ohne weiteres möglich, selbst bei gleichem THC-/CBD-Gehalt. Bei Unklarheiten oder Lieferengpässen sollte die Apotheke Rücksprache mit dem verordnenden Arzt/der verordnenden Ärztin halten.

Plausibilitätsprüfung: Cannabinoidarzneimittel wie Cannabisblüten oder -extrakte sind Rezepturarzneimittel. Bei deren Verordnung ist gemäß § 7 ApBetrO eine Plausibilitätsprüfung durch den Apotheker/die Apothekerin erforderlich, bevor das Arzneimittel hergestellt wird. Diese umfasst:
  • Prüfung von Dosierung, Applikationsart und Kompatibilität der Ausgangsstoffe
  • Sicherstellung der gleichbleibenden Qualität und Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels

Zur Vermeidung von Retaxationen sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Ist das Rezept korrekt ausgestellt?
  • Liegt eine Genehmigung der Krankenkasse vor?
  • Stimmen die Preisangaben für die Abrechnung?